Auch seien entsprechend keine Verwaltungsratssitzungen abgehalten worden, weshalb zwangsläufig keine Verwaltungsratsprotokolle existieren würden (vgl. Rekurs- und Beschwerdeschreiben vom 12.5.2016, S. 4). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass obwohl das Recht der Aktiengesellschaft und damit auch die unübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats von der Einpersonen-AG bis zur grossen Publikumsgesellschaft gelten (vgl. Carl Baudenbacher in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, N. 9 f. zu