len eines geschäftlichen Betriebs nicht als glaubhaft. Dies gilt auch für die auf der Liste angegebenen zeitlichen, nicht weiter belegten, Aufwände für die Festlegung der Organisation (2 Stunden), die Ausgestaltung des Rechnungswesens (8 Stunden), die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen (1 Stunde), die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (1 Stunde) sowie die Erstellung eines Geschäftsberichts sowie die Vorbereitung der Generalversammlung (1 Stunde).