Gemäss Liste hat der zeitliche Aufwand als Verwaltungsratsmitglied in der hier massgebenden Steuerperiode insgesamt 37 Stunden betragen. Hiervon habe E.________ für die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung von nötigen Weisungen insgesamt 24 Stunden aufgewendet. Dass E.________ in der hier massgebenden Steuerperiode für die Oberleitung der Gesellschaft 24 Stunden aufgewendet haben soll, erachtet die Steuerrekurskommission mit Blick auf die Grösse (Einpersonen-AG und kein weiteres Personal) und dem Zweck der Rekurrentin (Verwaltung und Nutzung einer einzigen Liegenschaft), der Tatsache, dass das Verwalten der Wohnliegenschaft an einen Dritten delegiert worden ist sowie das Feh-