die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen). Daraus kann die Vertreterin jedoch nichts zu Gunsten der Rekurrentin ableiten, da obwohl die Entgeltlichkeit des Verwaltungsratsmandats in Übereinstimmung mit der Vertreterin anzunehmen ist (vgl. Stellungnahme der Vertreterin vom 28.7.2016, S. 3), sich die Höhe des Entgelts im Einzelfall mangels statutarischer oder reglementarischer Festsetzung nach dem Aufwand richtet (vgl. Wernli/Rizzi in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., 2016, N. 10 zu Art. 710 OR) und vorliegend kein solcher – jedenfalls kein wesentlicher – ersichtlich ist.