4.2 Was die Vertreterin gegen die Vermutung eines Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung vorbringt, überzeugt nicht. Es ist zwar richtig, dass gemäss Art. 716a OR der Verwaltungsrat bzw. E.________ als einziges Verwaltungsratsmitglied gewisse unübertragbare Aufgaben hat (z.B. die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen; die Festlegung der Organisation [z.B. Übertragung der Geschäftsführung]; die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung; die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen; die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen).