__ AG (CHF 6'662.--) übersteigt. Dies auch deshalb, da vorliegend kein geschäftlicher Betrieb vorliegt, woraus irgendeine Tätigkeit hervorgeht, die mit einem Salär zu entschädigen wäre. Die Rekurrentin hätte jedenfalls unter sonst gleichen Umständen keinem aussenstehenden Dritten eine Entschädigung von CHF 8'000.-- geleistet. Vorliegend ist ein solches Salär nur möglich, weil es sich bei der Rekurrentin um eine Einpersonen-AG handelt und sich E.________ als Alleinaktionärin und gleichzeitig Angestellte der Rekurrentin ihren Lohn selber hat bestimmen können.