Verwaltungshonorar der F.________ AG von pauschal CHF 6'662.-- übersteigt. Dieser Vergleich kann entgegen der Ansicht der Vertreterin nicht als irrelevant bezeichnet werden (vgl. Stellungnahme der Vertreterin vom 28.7.2016, S. 2), da bei Immobiliengesellschaften als Salär an den Aktionär eine Verwaltungsaufwandspauschale zugelassen wird, wenn die Verwaltung durch den Aktionär selbst vorgenommen wird. Vorliegend wird die Liegenschaft jedoch vollständig von der F.________ AG und nicht von E.________ verwaltet. Deshalb ist es erstaunlich, dass das Salär von E.________ (CHF 8'000.--) das Verwaltungshonorar der F.________ AG (CHF 6'662.--) übersteigt.