-8- dem Konto Nr. 1020 ("G.________ Bank Geschäftskonto ________"; Steuerdossier, pag. 48) belastet worden sind. Weitere Tätigkeiten, die ein Salär überhaupt rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Da die Liegenschaftsverwaltung und die restliche Verwaltung ausschliesslich durch Dritte erfolgt sind, folgert die Steuerverwaltung somit zu Recht, dass E.________ keine wirkliche Erwerbstätigkeit für die Rekurrentin ausgeübt hat und zwischen dem Salär und der Arbeitsleistung ein offensichtliches Missverhältnis besteht, weshalb das Salär von CHF 8'000.-- nicht als geschäftsmässig begründet bezeichnet werden kann. Einem Salär übrigens, der das