___ als Geschäftsführerin (bzw. geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied) tatsächlich bestanden hat. Dies insbesondere, da es sich bei der Rekurrentin um eine reine Immobiliengesellschaft mit einer einzigen Wohnliegenschaft (Mehrfamilienhaus mit 16 Wohnungen; vgl. Schreiben der Vertreterin vom 9.6.2016, S. 1) handelt, die das Halten bzw. das Verwalten und Nutzen dieser Liegenschaft zum ausschliesslichen Zweck hat (vgl. Bst. A hiervor). Hinzu kommt, dass E.________