als Geschäftsführerin mit einem pauschalen Nettolohn von CHF 8'000.-- pro Jahr (ab 1.1.2013) angestellt worden. Auch wird im Anstellungsvertrag festgehalten, dass ihre Tätigkeit in der Gesamtführung der Unternehmung liegt und infolge Personalunion (Geschäftsführerin und alleiniges Mitglied des Verwaltungsrats) sinngemäss auch die Bestimmungen von Art. 716 OR gelten. Trotz dieses Anstellungsvertrags ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, worin die effektiv ausgeübte (Erwerbs-)Tätigkeit von E.________ als Geschäftsführerin (bzw. geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied) tatsächlich bestanden hat.