und ist in Übereinstimmung mit der Steuerverwaltung (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 29.6.2016, S. 2) als Verwaltungsaufwandspauschale für die umfassende Liegenschaftsverwaltung als angemessen zu erachten. Die restliche Verwaltung bzw. die Erledigung administrativer Arbeiten der Rekurrentin (u.a. Buchführung, Erstellung der Jahresrechnung und Ausarbeitung der Steuererklärung) ist unstreitig durch die Vertreterin, eine Buchhaltungs- und Treuhandgesellschaft, erfolgt (vgl. Steuerdossier, pag. 18, 46, 74; Schreiben der Vertreterin vom 9.6.2016, S. 2). Hierbei hat die Vertreterin die von der F._____