4. Vorliegend hat E.________ im Jahr 2013 als Alleinaktionärin, Geschäftsführerin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Rekurrentin einen Nettolohn von CHF 8'000.-- erhalten (vgl. Lohnausweis pro 2013; Steuerdossier, pag. 103). Da die Rekurrentin kein weiteres Personal beschäftigt, stimmt dieser Nettolohn mit dem in ihrer Erfolgsrechnung verbuchten Personalaufwand überein (vgl. Konto Nr. 5000 ["Löhne"]; Steuerdossier, pag. 46, 68). Die Steuerverwaltung geht jedoch davon aus, dass E.________ keine eigentliche Erwerbstätigkeit für die Rekurrentin ausgeübt hat. Vielmehr bestehe zwischen dem Lohn bzw. der Leistung der Rekurrentin und der Arbeitsleistung von E.______