Im Fall potentieller verdeckter Gewinnausschüttungen bei Rechtsgeschäften, bei denen Leistung und Gegenleistung nicht im Gleichgewicht stehen, haben indes die Steuerbehörden darzutun und sie tragen die Beweislast, dass ein Missverhältnis vorliegt. Haben sie ein Missverhältnis festgestellt, wird das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung vermutet. In der Folge hat die Gesellschaft diese Vermutung zu entkräften und ihrerseits die geschäftsmässige Begründetheit der fraglichen Aufwendung nachzuweisen (VGE 21866U vom 9.1.2007, E. 3.2, nicht publiziert; vgl. zum Ganzen