3.3 Die Folgen der Beweislosigkeit hat jene Partei zu tragen, die aus dem Vorhandensein einer Tatsache zu ihren Gunsten Rechte ableitet. Diese objektive Beweislast trägt im Steuerrecht für steuerbegründende Tatsachen der Fiskus, für steuermindere Tatsachen die steuerpflichtige Person. Es ist somit Sache der Gesellschaft, die den Gewinn schmälernden Aufwendungen und deren Geschäftsmässigkeit nachzuweisen. Im Fall potentieller verdeckter Gewinnausschüttungen bei Rechtsgeschäften, bei denen Leistung und Gegenleistung nicht im Gleichgewicht stehen, haben indes die Steuerbehörden darzutun und sie tragen die Beweislast, dass ein Missverhältnis vorliegt.