gründete Höhe des Aktionärgehalts, in ST 1995 S. 765 f.). Auch wenn ein Verwaltungsratsmitglied (und massgeblich beteiligter Aktionär) mit der Gesellschaft einen Arbeitsvertrag abschliesst, ist dieser somit marktüblich auszugestalten (Peter Locher, a.a.O., N. 118 zu Art. 58 DBG). Bei Immobiliengesellschaften wird häufig eine schematische Beurteilung angewandt: Hier wird als Salär an den Aktionär eine Verwaltungsaufwandspauschale von 5 % der Brutto- Mieterträge zugelassen, wenn die Verwaltung durch den Aktionär allein vorgenommen wird (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 117 zu Art. 58 DBG).