Dies trifft insbesondere dann zu, wenn im selben Betrieb kein direkter Lohnvergleich mit gleichen oder ähnlichen Positionen möglich ist. Beispielsweise wenn bei einer Einpersonenaktiengesellschaft (fortan Einpersonen-AG) sämtliche Führungsfunktionen auf einer einzigen Person vereinigt sind, nämlich dem mitarbeitenden Aktionär, und es sich bei der Unternehmensführung um eine "one-man-show" handelt (oder anders ausgedrückt: der Erfolg der Unternehmung steht oder fällt mit der Leistung des mitarbeitenden Aktionärs), die sich grundsätzlich in der Höhe des geschäftsmässig begründeten und damit steuerlich anerkannten Gehalts niederschlagen muss (Thomas H. Kunz, Die geschäftsmässig be-