Arbeitsentgelte bzw. die Höhe des bezogenen Gehalts sind solange geschäftsmässig begründet, als sie dem Drittvergleich standhalten, d.h. marktkonform festgesetzt worden sind. Der geschäftsmässig begründete Wert des Gehalts entspricht demnach dem Betrag, den die Unternehmung unter sonst gleichen Umständen einem nicht beteiligten Dritten zugestehen würde. Hierbei liegt es auf der Hand, dass bei der Festsetzung der steuerlich zulässigen Höhe eines Gehalts ein erheblicher Ermessensspielraum vorhanden ist. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn im selben Betrieb kein direkter Lohnvergleich mit gleichen oder ähnlichen Positionen möglich ist.