O., N. 112 ff. zu Art. 58 DBG; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, II. Teil, 2004, N. 118 zu Art. 58 DBG). Zivilrechtlich ist die Gesellschaft in der Festsetzung von Salären und Honoraren grundsätzlich frei. Wenn es sich jedoch bei den Arbeitnehmern einer Aktiengesellschaft um Aktionäre oder diesen nahestehenden Personen handelt, darf kein offensichtliches Missverhältnis zur Arbeitsleistung bestehen, da der