3.2 Verdeckte Gewinnausschüttungen können u.a. übersetzte Saläre darstellen. Arbeitsentschädigungen, die das übliche Mass überschreiten, ist die Anerkennung als geschäftsmässig begründete Unkosten zu verweigern, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass ihre Festsetzung ausschliesslich und vorwiegend auf die besondere Stellung des Empfängers im Unternehmen zurückzuführen ist (Heinz Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., 1985, N. 26a zu Art. 49 BdBSt, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen Brülisauer/Mühlermann, a.a.O., N. 305 ff. zu Art. 58 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 112 ff.