-4- 3.1 Nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand gehören gemäss Art. 58 Abs. 1 Bst. b Lemma 5 DBG (bzw. Art. 85 Abs. 2 Bst. b Ziff. 5 StG) u.a. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte. Zum steuerbaren Reingewinn gehören praxisgemäss namentlich Zuwendungen der Gesellschaft an die Anteilsinhaber oder ihnen nahestehende Dritte, die einem Aussenstehenden nicht oder zumindest nicht im gleichen Masse gewährt würden (sog. verdeckte Gewinnausschüttungen; BGer 2C_697/2014 vom 1.5.2015, E. 2.1; BGer 2C_273/2013 vom 16.7.2013, E. 3.1).