Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Streitig ist, ob der von der Rekurrentin im Jahr 2013 an die Alleinaktionärin, Geschäftsführerin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats E.________ ausgerichtete Lohn von CHF 8'000.-- und die damit zusammenhängenden Sozialversicherungsbeiträge von rund CHF 1'287.-- als geschäftsmässig begründet zu betrachten sind.