Auch ändere die Aufzählung verschiedener Tätigkeiten des Verwaltungsrats nichts, da es sich beim verbuchten Lohnaufwand um nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand handeln würde. Weitere detaillierte Angaben und Nachweise über die tatsächlich angefallenen Aufgaben und Projekte werden keine gemacht. D. Die Vertreterin hat Gelegenheit erhalten, dazu Stellung zu nehmen, wovon sie mit Eingaben vom 28. Juli 2016 Gebrauch gemacht hat. E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf den Inhalt der Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.