Diese Unterlagen und Erklärungen hätten die Beurteilung der Steuerverwaltung bekräftigt, dass der Personalaufwand tatsächlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand betrachtet werden könne und für die verbleibenden, allgemeinen Umtriebe (u.a. Telefonate, Besprechungen mit dem Treuhänder und Immobilienverwalter) bloss eine ermessensweise Entschädigung von pauschal CHF 1'000.-- zu berücksichtigen sei. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren weise die Vertreterin nun erstmals den zeitlichen Aufwand von E.___