__ AG werde durch die Vertreterin in die Jahresrechnung der Rekurrentin übertragen. Auf Aufforderung hin habe die Vertreterin Lohnausweis und Anstellungsvertrag sowie Erklärungen eingereicht, damit die Begründetheit des Personalaufwands habe geprüft werden können. Diese Unterlagen und Erklärungen hätten die Beurteilung der Steuerverwaltung bekräftigt, dass der Personalaufwand tatsächlich nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand betrachtet werden könne und für die verbleibenden, allgemeinen Umtriebe (u.a. Telefonate, Besprechungen mit dem Treuhänder und Immobilienverwalter) bloss eine ermessensweise Entschädigung von pauschal CHF 1'000.-- zu berücksichtigen sei.