Die Entschädigung für die Führung und Oberleitung der Rekurrentin von CHF 8'000.-- sei absolut angemessen, halte einem Drittvergleich stand und sei geschäftsmässig begründet. Ob die zur Diskussion stehende Entschädigung als Lohn oder als Verwaltungsratshonorar qualifiziert werde, sei nicht von Bedeutung, da diese aus sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht gleichbehandelt werde. Es liege zudem in der Natur der Sache, dass infolge der konkreten Verhältnisse keine Arbeitsrapporte und keine Stundennachweise geführt würden. Auch seien keine Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen durchgeführt worden, weshalb auch keine Protokolle existieren würden.