__ würde keine Tätigkeit für die Rekurrentin ausüben. Allein schon als Verwaltungsrätin habe sie für die Rekurrentin gewisse unübertragbare Aufgaben auszuüben. Inwiefern sie diese Tätigkeit als einzige Verwaltungsrätin und einzige Angestellte der Rekurrentin ausübe, sei infolge Personalunion nicht zu unterscheiden. Die Entschädigung für die Führung und Oberleitung der Rekurrentin von CHF 8'000.-- sei absolut angemessen, halte einem Drittvergleich stand und sei geschäftsmässig begründet.