B. Gegen die Einspracheverfügung hat die Vertreterin namens und im Auftrag der Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Mai 2016 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und beantragt darin sinngemäss, die Einspracheverfügung vom 12. April 2016 sei aufzuheben. Sie führt im Wesentlichen aus, es gehe nicht an, dass die Steuerverwaltung auf Grund der Tatsache, dass gewisse Arbeiten im Bereich der Liegenschaftsverwaltung und der Buchhaltung an Dritte delegiert werden, folgere, E.________ würde keine Tätigkeit für die Rekurrentin ausüben.