Am 20. August 2015 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) die Rekurrentin abweichend von ihrer Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode vom 21. November 2012 bis 31. Dezember 2013 auf einen steuerbaren Reingewinn von CHF 19'200.-- (kantonal zum Satz von CHF 16'900.--) und ein steuerbares und satzbestimmendes Kapital von CHF 501'000.--. Die Abweichung beruhte u.a. auf einer Aufrechnung von nicht als geschäftsmässig begründet anerkanntem Personalaufwand (inkl. Sozialversicherungen) von CHF 9'287.--. Gegen diese Aufrechnung erhob die Rekurrentin, vertreten durch die B._____