{"Signatur": "BE_SRK_001", "Spider": "BE_Steuerrekurs", "Datum": "2017-08-17", "PDF": {"Datei": "BE_Steuerrekurs/BE_SRK_001_100-2016-216_2017-08-17.pdf", "URL": "https://www.strk-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/100_2016_216_c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb97a1c44f519a20a9dc0c35400488a36095a56bd0a4a27258f5c44a1d38e70591bb560bcc435f432c527b45733f6b3a6e?path=c830a94d9e718d657b87fa094d2d42af850d09eb38ee689ec1b4a96c69397b94531dc694aaa73564264f97dab4f87ceb97a1c44f519a20a9dc0c35400488a36095a56bd0a4a27258f5c44a1d38e70591bb560bcc435f432c527b45733f6b3a6e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=100_2016_216", "Checksum": "ad80e46946f34573c79007f75d6e0991"}, "Scrapedate": "2026-03-31", "Num": ["100 2016 216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission 17.08.2017 100 2016 216"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale 17.08.2017 100 2016 216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission 17.08.2017 100 2016 216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Commission des recours en matière fiscale "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Steuerrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einzelrichterliche Entscheide (EE)  der Steuerrekurskommission des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - Immobiliengesellschaft / Einpersonenaktiengesellschaft / Personalaufwand / Lohn nicht geschäftsmässig begründet | die kantonalen Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/20/2692", "Zeit UTC": "31.03.2026 17:24:58", "Checksum": "4ad1569acb3a3a7bdf2336b5b2304997", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Steuerrekurskommission 17.08.2017 100 2016 216\nRegeste:\nKantonale Steuern und direkte Bundessteuer 2013 - Immobiliengesellschaft / Einpersonenaktiengesellschaft / Personalaufwand / Lohn nicht geschäftsmässig begründet | die kantonalen Steuern\n\n100 16 216\n200 16 174\nGemeinde: C.________\nZPV-Nr.: ________\nEröffnung: 17.8.2017 RNA/JRO/aae\n\nSTEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN\n\nAm 17. August 2017\n\nhat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzelrichterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der\nGerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober\n2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache der\n\nA.________ AG\n\nvertreten durch\n\nB.________ AG\n\ngegen\n\nSteuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern\n\nbetreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2013 resp. 2012/2013\nden Akten entnommen:\n\nA. Die im November 2012 gegründete und im Handelsregister eingetragene A.________ AG\n(Rekurrentin) bezweckt namentlich den Kauf und Verkauf sowie das Halten und Verwalten von\nGrundstücken. Die Rekurrentin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, der Liegenschaft\nD.________ Gbbl. Nr. ________, die sie im Dezember 2012 erwarb. Alleinaktionärin, Geschäftsführerin und einziges Mitglied des Verwaltungsrats der Rekurrentin ist E.________. Am\n20. August 2015 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung) die Rekurrentin abweichend von ihrer Selbstdeklaration bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie bei der direkten Bundessteuer für die Steuerperiode vom 21. November 2012 bis\n31. Dezember 2013 auf einen steuerbaren Reingewinn von CHF 19'200.-- (kantonal zum Satz\nvon CHF 16'900.--) und ein steuerbares und satzbestimmendes Kapital von CHF 501'000.--. Die\nAbweichung beruhte u.a. auf einer Aufrechnung von nicht als geschäftsmässig begründet anerkanntem Personalaufwand (inkl. Sozialversicherungen) von CHF 9'287.--. Gegen diese Aufrechnung erhob die Rekurrentin, vertreten durch die B.________ AG (Vertreterin), mit Schreiben vom 18. September 2015 Einsprache, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheverfügung vom 12. April 2016 abwies.\n\nB. Gegen die Einspracheverfügung hat die Vertreterin namens und im Auftrag der Rekurrentin mit Eingabe vom 12. Mai 2016 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erhoben und beantragt darin sinngemäss, die Einspracheverfügung vom 12. April 2016 sei aufzuheben. Sie führt im Wesentlichen aus, es gehe\nnicht an, dass die Steuerverwaltung auf Grund der Tatsache, dass gewisse Arbeiten im Bereich\nder Liegenschaftsverwaltung und der Buchhaltung an Dritte delegiert werden, folgere,\nE.________ würde keine Tätigkeit für die Rekurrentin ausüben. Allein schon als Verwaltungsrätin habe sie für die Rekurrentin gewisse unübertragbare Aufgaben auszuüben. Inwiefern sie\ndiese Tätigkeit als einzige Verwaltungsrätin und einzige Angestellte der Rekurrentin ausübe, sei\ninfolge Personalunion nicht zu unterscheiden. Die Entschädigung für die Führung und Oberleitung der Rekurrentin von CHF 8'000.-- sei absolut angemessen, halte einem Drittvergleich\nstand und sei geschäftsmässig begründet. Ob die zur Diskussion stehende Entschädigung als\nLohn oder als Verwaltungsratshonorar qualifiziert werde, sei nicht von Bedeutung, da diese aus\nsozialversicherungs- und steuerrechtlicher Sicht gleichbehandelt werde. Es liege zudem in der\nNatur der Sache, dass infolge der konkreten Verhältnisse keine Arbeitsrapporte und keine\nStundennachweise geführt würden. Auch seien keine Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungssitzungen durchgeführt worden, weshalb auch keine Protokolle existieren würden.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2016 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde beantragt. Sie bringt im Wesentlichen vor, sie habe im\n\n"}