Als spezialgesetzliche Norm erwähnen sie insbesondere Art. 16 der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). Gemäss dieser Bestimmung wird für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederaufnahme eine Gebühr von 100 bis 400 Taxpunkten erhoben, wenn das Fehlen von Wiederaufnahmegründen festgestellt wird. Die Gebührenverordnung gilt für die Erhebung von Gebühren durch die kantonale Verwaltung. Vorbehalten bleiben gebührenrechtliche Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung (Art. 1 GebV). Solche fehlen vorliegend, weshalb Art.