- 10 - Art. 149 DBG) fest, dass die Revision betreffend Abänderung von Veranlagungsverfügungen unentgeltlich ist. Merkli/Aeschlimann/Herzog (Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 1997, N. 6 zu Art. 107 VRPG) führen aus, dass für ein Gesuch um Wiederaufnahme eines Verfahrens bezüglich Verfahrenskosten die gleichen Grundsätze gelten, wie im vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer Verfügung, sofern spezialgesetzlich nichts anderes festgelegt ist. Als spezialgesetzliche Norm erwähnen sie insbesondere Art.