streichen. Dies obwohl wie ausgeführt, die Aufrechnung in der definitiven Veranlagung klar ersichtlich war. Auch das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 21. Mai 1997 (StE 1998 B 97.11 Nr. 14 und ASA 67 S. 391, E. 3d) die Voraussetzungen für eine Revision verneint und ausgeführt, dass aus der Veranlagungsverfügung und den Beilagen auf den ersten Blick ersichtlich sei, dass die Veranlagung gegenüber der Steuererklärung abweiche, wie gross die Differenz sei und worauf sie beruhe; spezieller steuerrechtlicher Kenntnisse habe es dazu nicht gebraucht.