Sollte die Rekurrentin selber mit dieser Angelegenheit überfordert gewesen sein, so wäre es an ihr gelegen, eine Fachperson hinzuzuziehen. Denn Rechtsunkenntnis oder Sprachschwierigkeiten stellen keinen Revisionsgrund dar (vgl. E. 4.2.3). Diesen Schritt unternahm sie schliesslich ein paar Monate später und die Vertreterin stellte den Fehler dann auch fest. Die Rekurrentin reagierte auf das Schreiben der Steuerverwaltung jedoch gar nicht. Sie beauftragte werden einen Vertreter, noch bat sie um Fristverlängerung für eine Antwort oder fragte bei der Steuerverwaltung nach, was es mit dem Vermögensvergleich auf sich hat. Des Weiteren lies sie aber auch die Einsprachefrist unbenutzt ver-