Insofern handelte sie mit der notwendigen Sorgfalt. Auch ist ein Vermögensvergleich für eine Laiin nicht einfach zu verstehen. Wie in E. 4.1.4 ausgeführt, erklärte die Steuerverwaltung in ihrem Schreiben vom 29. Juli 2014 jedoch der Rekurrentin, was ein Vermögensvergleich ist und stellte diesen übersichtlich dar. Auch ist aus der Darstellung ersichtlich, dass die bezahlten Steuern berücksichtigt worden sind. Somit wäre die Frage, ob und wo die hohen (vgl. Bst. A) Steuerrückzahlungen in die Berechnung eingeflossen sind naheliegend gewesen. Sollte die Rekurrentin selber mit dieser Angelegenheit überfordert gewesen sein, so wäre es an ihr gelegen, eine Fachperson hinzuzuziehen.