4.2.4 Grundsätzlich sollte die Unsorgfalt der Steuerbehörde aber nicht durch die mangelnde Sorgfalt der steuerpflichtigen Person "geheilt" werden. Eine optimale Lösung aus diesem Dilemma zwischen Rechtssicherheit und Durchsetzung des objektiven Rechts kann nur eine Einzelfallbetrachtung sein (Martin E. Looser, a.a.O., N. 26b zu Art. 147 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 38 zu Art.