4.2.3 Weiter stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsunkenntnis der steuerpflichtigen Person keinen Revisionsgrund dar (Martin E. Looser, a.a.O., N. 26 zu Art. 147 DBG). Auch eine nachträgliche Berufung auf Sprachschwierigkeiten ist offensichtlich zum Scheitern verurteilt (Zweifel/Casanova, a.a.O., § 26 N. 54). Besonders rigoros ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur zumutbaren Sorgfalt im Zusammenhang mit Ermessensveranlagungen (Martin E. Looser, a.a.O., N. 26 zu Art.