4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen an die Sorgfalt der steuerpflichtigen Person bei der Wahrung ihrer Rechte im Veranlagungs- bzw. Rechtsmittelverfahren "einige Anforderungen" gestellt werden. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihre eigenen finanziellen Verhältnisse kennt, und dass sie die Verfügungen bzw. Entscheide nach deren Erhalt überprüft und allfällige Mängel rechtzeitig rügt. Die Revision dient nicht dazu, im ordentlichen Rechtmittelverfahren Versäumtes nachzuholen (VGE 100.2009.419U vom