Es handelte sich um einen gewichtigen Fehler der Steuerverwaltung, die an die Rekurrentin zurückerstatteten Steuern im Vermögensvergleich nicht zu berücksichtigen. Dies insbesondere auch, da sie die von der Rekurrentin im 2013 bezahlten Steuern berücksichtigte (vgl. Tabelle unter E. 4.1.3, erste Position unter "Ausgaben"). Jedoch muss auch festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung die Rekurrentin vor der definitiven Veranlagung auf den Fehlbetrag hinwies. In ihrem Schreiben vom 29. Juli 2014 erklärte sie den Vermögensvergleich, wie dieser zustande kommt und was er für Konsequenzen hat.