4.1.4 Die Steuerverwaltung lässt – mit Blick auf den Ausschlussgrund (vgl. E. 4.2) – offen, ob sie durch die Nichtberücksichtigung der Steuerrückzahlungen den Untersuchungsgrundsatz verletzte. Sie verweist auf die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. Gemäss ihr wäre es an der Rekurrentin gelegen, auf den von der Steuerverwaltung unvollständig festgestellten Sachverhalt hinzuweisen. Es handelte sich um einen gewichtigen Fehler der Steuerverwaltung, die an die Rekurrentin zurückerstatteten Steuern im Vermögensvergleich nicht zu berücksichtigen.