Die Steuerverwaltung gibt im Einspracheentscheid (pag. 61) zu, dass sie die Steuerrückzahlungen bei der Vermögensvergleichsberechnung übersehen hat. Die Rekurrentin reagierte nicht auf das Schreiben der Steuerverwaltung, weshalb diese den gerundeten Fehlbetrag in der -7- definitiven Veranlagung – mit Verweis auf das Schreiben vom 29. Juli 2014 – als steuerbares Einkommen aufrechnete (vgl. Bst. B).