Das bedeute, dass die Vermögensveränderung, die Auslagen sowie die Lebenshaltungskosten nicht mit dem deklarierten Einkommen hätten bestritten werden können. Die Rekurrentin wurde gebeten, aufzuzeigen, "aus welchen Quellen der Fehlbetrag gedeckt wurde (z.B. steuerfreie oder bereits besteuerte Einkünfte)". Ohne Gegenbericht würde der Fehlbetrag von CHF 65'000.-- als steuerbares Einkommen aufgerechnet. In der Beilage wurde der Rekurrentin folgende Berechnung zur Prüfung zugestellt: Vermögensvergleichsrechnung vom 31. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013