Sie sind wohl indirekt – zumindest teilweise – im Wertschriftenverzeichnis enthalten. Ansonsten hätte sich in der Vermögensvergleichsberechnung kein Fehlbetrag ergeben. Wie unter Bst. B ausgeführt, teilte die Steuerverwaltung der Rekurrentin im Veranlagungsverfahren mit Schreiben vom 29. Juli 2014 (pag. 36) mit, dass bei "der Vermögensvergleichsrechnung von 31. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2013" ein Fehlbetrag von CHF 65'855.-- bestehe. Das bedeute, dass die Vermögensveränderung, die Auslagen sowie die Lebenshaltungskosten nicht mit dem deklarierten Einkommen hätten bestritten werden können.