4.1.3 Die Rekurrentin hatte vorliegend die Steuererklärung 2013 vom 11. Juni 2014 (pag. 34) wahrheitsgemäss und vollständig ausgefüllt. So wurden in der definitiven Veranlagung, bis auf die Aufrechnung der CHF 65'000.--, nur automatische Korrekturen vorgenommen (pag. 48). Wie sich aus Bst. A ergibt, wurden der Rekurrentin im Jahr 2013 Steuern im Umfang von CHF 127'671.35 zurückerstattet. Diese Rückerstattungen waren von der Rekurrentin nicht als Einkünfte, auch nicht als nicht steuerbare, zu deklarieren (vgl. auch die Wegleitung 2013 für natürliche Personen S. 26 f.). Sie sind wohl indirekt – zumindest teilweise – im Wertschriftenverzeichnis enthalten.