Das Bundesgericht bejahte deshalb die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und die Revision, da von einer in rechtlichen und fiskalischen Fragen wenig erfahrenen Person unter diesen Umständen nicht erwartet werden könne, unverzüglich Einsprache zu erheben (BGE 105 Ib 245 in StR 1982 S. 84, E. 3c). In einem weiteren Entscheid erkannte das Bundesgericht einen Revisionsgrund darin, dass eine Veranlagungsverfügung keine Begründung für die Abweichung von der Steuererklärung enthielt und die betroffene Person durch diesen Mangel davon abgehalten wurde, rechtzeitig Einsprache zu erheben (Martin E. Looser, a.a.O., N. 17 zu Art. 147 DBG; Peter Locher, a.a.O., N. 19 zu Art.