Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Steuerverwaltung in diesem Fall die Aufrechnung ungenügend begründet und somit das rechtliche Gehör verletzt hatte. Die steuerpflichtige Person habe nicht schlussfolgern können, dass die Aufrechnung mit vermutetem Einkommen ihres Ehemannes zusammenhing. Das Bundesgericht bejahte deshalb die Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und die Revision, da von einer in rechtlichen und fiskalischen Fragen wenig erfahrenen Person unter diesen Umständen nicht erwartet werden könne, unverzüglich Einsprache zu erheben (BGE 105 Ib 245 in StR 1982 S. 84, E. 3c).