Die Steuerverwaltung rechnete ihr in der Veranlagung ein von ihrem Ehemann in den USA erzieltes Einkommen nach Ermessen auf. In der Begründung der Veranlagung hielt sie fest: "aliquota(e) maggiorata(e), tenendo conto degli elementi non imponibili risp. nel Cantone o in Svizzera" (Betragserhöhung[en] in Anbetracht der im Kanton oder in der Schweiz nicht steuerbaren Elemente; BGE 105 Ib 245 in StR 1982 S. 84, E. 1b). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Steuerverwaltung in diesem Fall die Aufrechnung ungenügend begründet und somit das rechtliche Gehör verletzt hatte.