4.1.2 Das Bundesgericht hat in einem Entscheid festgehalten, dass der Verfahrensmangel, damit er einen Revisionsgrund abgibt, zur Folge haben muss, dass der Betroffene der Möglichkeit beraubt wird, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen, oder zumindest davon abgehalten wird, von diesem Gebrauch zu machen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 28 zu Art. 147 DBG, mit Verweis auf BGE 105 Ib 245 in StR 1982 S. 84, E. 3a). In diesem Fall lebte die steuerpflichtige Person getrennt von ihrem in den USA lebenden Ehemann. Die Steuerverwaltung rechnete ihr in der Veranlagung ein von ihrem Ehemann in den USA erzieltes Einkommen nach Ermessen auf.