vgl. E. 4.2). Für die Steuerverwaltung gilt, wie allgemein im öffentlichen Recht, der Untersuchungsgrundsatz. Eine gewisse Einschränkung erfährt dieser Grundsatz jedoch durch die Mitwirkungspflichten der steuerpflichtigen Person. So werden direkte Steuern im "gemischten Verfahren" veranlagt. Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darf deshalb als Revisionsgrund nicht leichthin angenommen werden. So darf sich die Steuerverwaltung auf die Richtigkeit der eingereichten Steuererklärung verlassen, wenn es keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit gibt (Martin E. Looser, a.a.O., N. 12 f. und 16a zu Art. 147 DBG; Zweifel/Casanova, a.a.O., N. 48 zu § 26).