4.1 Die Vertreterin ist der Meinung, dass ein Revisionsgrund gegeben ist, da die Steuerverwaltung den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. 4.1.1 Die Revision einer Veranlagungsverfügung, eines Einsprache- oder eines Beschwerdeentscheids wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder wegen Nichtberücksichtigung aktenkundiger Tatsachen oder Beweismittel ist mit Blick auf Abs. 2 der