H. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2016 hat die Steuerverwaltung die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Zur Begründung verweist sie auf den Einspracheentscheid. -3- I. Dazu hat die Vertreterin mit Schreiben vom 13. Juni 2016 Stellung genommen. Sie führt darin unter anderem ergänzend aus, dass der Veranlagungsfehler alleine von der Steuerverwaltung zu verantworten sei, weshalb die Berufung auf den Ausschlussgrund rechtsmissbräuchlich sei. J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.